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   OVG Sachsen, 06.10.2021 - 5 A 486/19.A   

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OVG Sachsen, 06.10.2021 - 5 A 486/19.A (https://dejure.org/2021,43340)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 06.10.2021 - 5 A 486/19.A (https://dejure.org/2021,43340)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 06. Oktober 2021 - 5 A 486/19.A (https://dejure.org/2021,43340)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Sachsen

    AsylG § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, EMRK § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3
    Libyen; Innerstaatlicher bewaffneter Konflikt; Abschiebungsverbot

  • milo.bamf.de

    AsylG, § 77 Abs 1; AsylG, § 4; AufenthG 2004, § 60 Abs 5; AufenthG 2004, § 60 Abs 7; VwGO, § 113 Abs 5 S 1; EURL 95/2011, Art 4 Abs 4; AsylG, § 28 Abs 1a
    Libyen: Berufung zurückgewiesen. Kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes und auf Feststellung eines Abschiebungsverbots.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.10.2021 - 5 A 486/19
    Auch im Rahmen des Art. 3 EMRK ist eine tatsächliche Gefahr ("real risk") erforderlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 25 und EGMR, Urt. v. 28. Juni 2011 - 8319/07 und 11449/07 - [Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich], Rn. 218 und 278 ff.).

    d) Für die Beurteilung, ob außerordentliche Umstände vorliegen, die - wie hier - nicht in die unmittelbare Verantwortung des Abschiebungszielstaates fallen und die dem abschiebenden Staat nach Art. 3 EMRK eine Abschiebung des Ausländers verbieten, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 26).

  • EGMR, 28.06.2011 - 8319/07

    SUFI AND ELMI v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.10.2021 - 5 A 486/19
    Auch im Rahmen des Art. 3 EMRK ist eine tatsächliche Gefahr ("real risk") erforderlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 25 und EGMR, Urt. v. 28. Juni 2011 - 8319/07 und 11449/07 - [Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich], Rn. 218 und 278 ff.).

    b) Nach der Rechtsprechung des EGMR (Urt. v. 28. Juni 2011, a. a. O. Rn. 218) kann nicht jede Situation allgemeiner Gewalt die Annahme begründen, dass der Betroffene Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein.

  • BVerwG, 20.05.2020 - 1 C 11.19

    Abschiebungsschutz; Akteur; Aufklärung; Bürgerkrieg; EuGH-Vorlage;

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.10.2021 - 5 A 486/19
    a) Es fehlt bereits an einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG, von dem zielgerichtet eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung ausgeht (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urt. v. 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 -, juris Rn. 11 ff.).

    Mit dieser - die Vorgaben des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU umsetzenden - dritten Fall-gruppe erfasst der subsidiäre Schutz Gefahrenlagen in Bezug auf das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, die im Rahmen von bewaffneten Konflikten entstehen und nach der Grundkonzeption der Genfer Flüchtlingskonvention für sich genommen nicht als Verfolgung zu qualifizieren sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 -, juris Rn. 16).

  • OVG Sachsen, 25.10.2018 - 5 A 1150/17
    Auszug aus OVG Sachsen, 06.10.2021 - 5 A 486/19
    Der Senat ist im Urteil vom 25. Oktober 2018 - 5 A 1150/17.A -, juris Rn. 55, davon ausgegangen, dass die unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK relevanten humanitären Verhältnisse in Libyen keinem Akteur zuzuordnen sind, sondern auf einer Vielzahl von Faktoren beruhen, darunter die allgemeine politische und wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage.

    a) Der Senat hat im Urteil vom 25. Oktober 2018 - 5 A 1150/17.A - juris Rn. 34 ff. für das gesamte Gebiet von Libyen Folgendes ausgeführt:.

  • BVerwG, 18.02.2021 - 1 C 4.20

    Gewährleistung des wirtschaftlichen Existenzminimums am Ort des internen Schutzes

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.10.2021 - 5 A 486/19
    c) Hinsichtlich schlechter humanitärer Bedingungen hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 18. Februar 2021 - 1 C 4.20 -, juris Rn. 65, die Voraussetzungen, unter denen die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung die Rechte des Schutzsuchenden aus Art. 3 EMRK gefährden, unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des EGMR und des EuGH dahin konkretisiert, dass dies dann der Fall ist, wenn der Schutzsuchende seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält bzw. - nach einer neueren Formulierung des Gerichtshofs der Europäischen Union - sich die betroffene Person "unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not" befindet, "die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre".
  • EuGH, 30.01.2014 - C-285/12

    Im Unionsrecht ist der Begriff "innerstaatlicher bewaffneter Konflikt" gegenüber

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.10.2021 - 5 A 486/19
    Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt liegt vor, wenn die Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (EuGH, Urt. v. 30. Januar 2014 - C-285/12 - [Diakité], juris Rn. 35).
  • VGH Bayern, 01.03.2021 - 15 ZB 21.30100

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag des BAMF

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.10.2021 - 5 A 486/19
    Diese Voraussetzungen liegen derzeit in Libyen nicht vor (so auch VG Chemnitz, Urt. v. 31. März 2021 - 7 K 2221/18.A -, juris; das VG Dresden geht im Urt. v. 7. Juni 2021 - 12 K 1694/18.A - im Hinblick auf die Fragilität der Fortschritte davon aus, dass der innerstaatliche bewaffnete Konflikt noch nicht endgültig beigelegt ist, verneint aber eine von der Person des Ausländers unabhängige ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge des Konflikts; einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt auf der Basis jetzt nicht mehr aktueller Erkenntnismittel bejahend BayVGH, Beschl. v. 1. März 2021 - 15 ZB 21.30100 -, juris).
  • VG Chemnitz, 31.03.2021 - 7 K 2221/18
    Auszug aus OVG Sachsen, 06.10.2021 - 5 A 486/19
    Diese Voraussetzungen liegen derzeit in Libyen nicht vor (so auch VG Chemnitz, Urt. v. 31. März 2021 - 7 K 2221/18.A -, juris; das VG Dresden geht im Urt. v. 7. Juni 2021 - 12 K 1694/18.A - im Hinblick auf die Fragilität der Fortschritte davon aus, dass der innerstaatliche bewaffnete Konflikt noch nicht endgültig beigelegt ist, verneint aber eine von der Person des Ausländers unabhängige ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge des Konflikts; einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt auf der Basis jetzt nicht mehr aktueller Erkenntnismittel bejahend BayVGH, Beschl. v. 1. März 2021 - 15 ZB 21.30100 -, juris).
  • OVG Sachsen, 27.04.2022 - 5 A 825/18

    Abschiebungsverbot; Rückkehr im Familienverband

    Zur Begründung der Berufung führt der Kläger aus, im Hinblick auf seine religiöse Verheiratung mit einer staatenlosen Palästinenserin und die beiden gemeinsamen in Deutschland geborenen Kinder sowie den Umstand, dass seiner Ehefrau und dem ältesten Kind mit Bescheid des Bundesamtes vom 1. Februar 2017 der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden sei und auch das jüngere Kind eine Aufenthaltserlaubnis inne habe, sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 - zu beachten.10 Das Sächsische Oberverwaltungsgericht habe im Urteil vom 6. Oktober 2021 - 5 A 486/19.A - u.a. ausgeführt, in den meisten Städten gebe es einen Mangel an Grundnahrungsmitteln in Verbindung mit einem Anstieg der Preise.

    Die Situation in Libyen hat sich insoweit jedenfalls nicht in einer Weise geändert, dass nunmehr die maßgebliche Verantwortung eines Akteurs nahe liegen würde (so Urt. des Senats v. 6. Oktober 2021 - 5 A 486/19.A -, juris Rn. 20).

    (1) Der Senat hat das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Urteil vom 6. Oktober 2021 - 5 A 486/19.A -, juris Rn. 22 ff., mit folgender Begründung verneint:.

  • OVG Sachsen, 27.04.2022 - 5 A 619/15

    Flüchtlingsschutz; Libyen; Gaddafi-Anhänger; subsidiärer Schutz; innerstaatlicher

    In Libyen liegt weiterhin landesweit kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt in Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG vor (im Anschluss an das Urteil vom 6. Oktober 2021 - 5 A 486/19.A -).

    Die Situation in Libyen hat sich insoweit jedenfalls nicht in einer Weise geändert, dass nunmehr die maßgebliche Verantwortung eines Akteurs nahe liegen würde (so Urt. des Senats v. 6. Oktober 2021 - 5 A 486/19.A -, juris Rn. 20).

    a) Der Senat hat das Vorliegen eines innerstaatlichen Konflikts im Urteil vom 6. Oktober - 5 A 486/19.A -, juris Rn. 22 ff., mit folgender Begründung verneint:.

  • VG Dresden, 19.11.2021 - 12 K 4319/17

    Libyen: Widerlegung der Wiederholungsvermutung nach Auflösung der Miliz; kein

    Es ist nicht festzustellen, dass in Libyen ein Akteur die maßgebliche Verantwortung hierfür trägt, insbesondere, dass er etwa die notwendige medizinische oder humanitäre Versorgung gezielt vorenthalten würde (SächsOVG, Urt. v. 6. Oktober 2021 - 5 A 486/19.A - , juris Rn. 19 f.; Urt. v. 25. Oktober 2018 - 5 A 1150/17.A -, juris Rn. 55).

    Diese Voraussetzungen liegen derzeit in Libyen nicht vor (vgl. SächsOVG, Urt. v. 6. Oktober 2021 - 5 A 486/19.A -, juris Rn. 24 ff.).

    Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat dazu in vorgenanntem Urteil vom 6. Oktober 2021 (a.a.O., Rn. 27 ff.) u. a. ausgeführt:.

  • OVG Sachsen, 27.04.2022 - 5 A 6119/15

    Libyen: Berufung ohne Erfolg; Keine hochrangige Funktion im Gaddafi-Regime;

    Die Situation in Libyen hat sich insoweit jedenfalls nicht in einer Weise geändert, dass nunmehr die maßgebliche Verantwortung eines Akteurs nahe liegen würde (so Urt. des Senats v. 6. Oktober 2021 - 5 A 486/19.A -, juris Rn. 20).

    41 a) Der Senat hat das Vorliegen eines innerstaatlichen Konflikts im Urteil vom 6. Oktober 2021 - 5 A 486/19.A -, juris Rn. 22 ff., mit folgender Begründung verneint:.

  • VG Chemnitz, 19.04.2022 - 4 K 2480/17

    Zentralafrikanische Republik: Anhaltspunkte für eine Zuerkennung von

    Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 6. Oktober 2021 - 5 A 486/19.A -, juris Rn. 34).

    eine allgemeine Situation der Gewalt, ein besonderes Merkmal des Betroffenen oder eine Verbindung von beiden und zum anderen schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet dennoch als Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren sein und zu einem Abschiebungsverbot führen (BVerwG, Urteil vom 3 1 . Januar 2013 - 10 C 15/12 - juris, Rn. 25, Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 6. Oktober 2021 - 5 A 486/19.A -, juris Rn. 34).

  • VG Chemnitz, 18.08.2023 - 4 K 1294/22

    Libyen: Kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt

    Die humanitäre Lage und die prekären Lebensumstände sind keinem der in § 3c AsylG genannten Akteure hinreichend konkret zuzurechnen, sondern sie beruhen auf einer Vielzahl von Faktoren, darunter die allgemeine politische und wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage (SächsOVG, Urt. v. 27. April 2022 - 5 A 619/15.A -, juris Rn. 38; Urt. v. 6. Oktober 2021 - 5 A 486/19.A -, juris Rn. 20).

    Diese Voraussetzungen liegen derzeit in Libyen nicht vor (SächsOVG, Urt. v. 27. April 2022, a. a. O. Rn. 46; Urt. v. 6. Oktober 2021, a. a. O. Rn. 24).

  • VGH Bayern, 10.03.2022 - 15 ZB 22.30172

    Keine Zulassung der Berufung des Bundesamts wegen Feststellung von

    Mit dem Vorbringen, das Sächsische Oberverwaltungsgericht komme zu dem Ergebnis, die Lebensverhältnisse würden sich in Libyen nicht maßgeblich unterscheiden, der frühere Wohnort des dortigen Klägers innerhalb Libyens sei ohne Weiteres erreichbar (vgl. SächsOVG, U.v. 6.10.2021 - 5 A 486/19.A - juris) und die Situation des Klägers sei mit der von Binnenflüchtlingen nicht vergleichbar, wendet sich das Bundesamt vielmehr im Gewand einer Grundsatzrüge gegen die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, was jedoch keinen im Asylverfahrensrecht vorgesehenen Zulassungsgrund darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 23.8.2021 - 15 ZB 21.31168 - juris Rn. 8).
  • OVG Sachsen, 06.10.2021 - 5 A 478/19

    Libyen; staatenlose Palästinenser; Abschiebungsverbot; Einreisesperre

    Der Senat hat hierzu im Urteil vom heutigen Tage - 5 A 486/19.A - ausgeführt:.
  • OVG Sachsen, 06.10.2021 - 5 A 646/18

    Libyen: Zurückweisung der Berufung; keine tatsächliche Gefahr durch herrschendes

    Der Senat hat hierzu im Urteil vom heutigen Tage - 5 A 486/19.A - ausgeführt:.
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